§ 110 – Transfermaßnahmen
(1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben, normal normal die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird, normal normal die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll und normal normal die Durchführung der Maßnahme gesichert ist. normal normal normal arabic Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist. (2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer. (3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des selben Unternehmens vorzubereiten oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden. (4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer, die wegen Betriebsänderungen oder nach dem Ende einer Berufsausbildung von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können an Transfermaßnahmen teilnehmen, die gefördert werden.
- Die Förderung erfolgt, wenn die Betriebsparteien sich vorher von der Agentur für Arbeit beraten lassen und die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird.
- Der Zuschuss beträgt 50% der Kosten der Maßnahme, maximal jedoch 2.500 Euro pro Arbeitnehmer.
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens abzielt.
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind von der Förderung ausgeschlossen, außer Beschäftigte von privatwirtschaftlich geführten Unternehmen.